Behandelnder Arzt darf sich nicht auf Schweigepflicht berufen

Vaterschaft und heterologe Insemination

 

Das durch heterologe Insemination gezeugte Kind darf die Vaterschaft des Spenders gerichtlich feststellen lassen. Dies wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet, welches auch das Recht auf Kenntnis der genetischen Abstammung gebe.

Auch der anonyme Samenspender kann damit zum rechtlichen Vater des gezeugten Kindes werden. Voraussetzung ist allerdings, dass keine rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes (meist: des Ehemanns der Mutter) besteht.

Ist der Samenspender als Vater festgestellt, treffen ihn die gleichen Rechtsfolgen wie jeden anderen Vater: Er schuldet Unterhalt einschließlich einer seinen eigenen Verhältnissen entsprechenden Ausbildung, und das Kind ist gesetzlicher Erbe und behält auch bei testamentarlischer Einsetzung anderer Erben stets den Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbes ("Pflichtteil").

Gegen den Anspruch des Kindes auf Preisgabe des Samenspenders kann sich nach Auffassung des OLG Hamm der seinerzeit behandelnde Arzt nicht auf die Schweigepflicht berufen. Der Senat begründete seine Auffassung damit, das Persönlichkeitsrecht überwiege den Schutz des Spenders. Denn dieser hätte die möglichen rechtlichen Folgen voraussehen können.

Der auf Auskunft in Anspruch genommene Arzt konnte die Klage auch nicht mit dem Hinweis auf die praktische Unmöglichkeit der Rekonstruktion der Spenderdaten abwehren. Zwar lag die Behandlung 22 Jahre zurück. Nach Meinung des Gerichts sei dem Arzt jedoch auch größerer Aufwand zumutbar.

Nach der gesetzlichen Regelung im Transplantationsgesetz besteht seit 2007 eine 30-jährige Aufbewahrungsfrist. (OLG Hamm v. 6. 2. 2013 – I-14 U 7/12)

Rechtsanwalt Uwe Koch

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Aus der Fachliteratur:

Familienrecht in der ärztlichen Behandlung

 

Dem Thema „Familie und Arzt“ widmet die Fachzeitschrift Familienrecht kompakt einen Beitrag. Robert Kazemi, Bonn: Medizinrecht in der familienrechtlichen Beratung, in: Familienrecht kompakt 2013, 49-53.



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