Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Die Arztpraxis in der
Scheidung:
Ärztliche Arbeitskraft ist kein Vermögensgut
Die Eheleute stritten nach der Scheidung darüber, mit welchem Wert das Unternehmen des Ehemanns im Endvermögen – und damit beim Ausgleich des Zugewinns -- berücksichtigt werden sollte. Der Mann besaß den hälftigen Anteil an einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis. Der Bundesgerichtshof hält daran fest, dass dem sachverständig beratenen Tatrichter (also dem Familienrichter am Amtsgericht oder dem OLG-Senat) keine bestimmte Wertermittlungsmethode vorgeschrieben werden kann. Damit kommt es beim Streit um den Praxiswert weiterhin auf den genauen Vortrag der Umstände des Einzelfalls an.
Zum Wert einer Praxis zählt nicht nur der Substanzwert, sondern auch der Goodwill. Was würde ein potentieller Erwerber dafür zahlen, dass er den Praxisanteil mit der konkreten Lage, Wettbewerbs-situation und Patientenstruktur weiterführen kann? Die Gewinnerwartung kann nicht einfach aus dem Einnahmenüberschuss der letzten 3 Jahre ermittelt werden. Vielmehr ist der sogenannte Unternehmerlohn abzuziehen. Die eigene Normalvergütung des Berufsträgers gehört danach nicht zum Gewinn. Vielmehr ist zu fragen: Was würde es für den Unternehmer kosten, wenn er einen Facharzt einstellen würde an seiner Stelle? Bruttolohn und Arbeitgeberanteile des angestellten Facharztes gehören nicht zum Gewinn. Weiterhin will der Bundesgerichtshof berücksichtigen, dass der freiberufliche Arzt in eigener Praxis mehr arbeitet als ein Angestellter und dass er weniger Sicherheit hat. Im konkret entschiedenen Fall schlug der BGH auf den Tariflohn des Facharztes noch einmal 50 % auf. Und am Ende reduzierte es den so ermittelten Praxiswert noch einmal um die Ertragssteuern, die im Falle eines Praxisverkaufs von dem Erlös abgingen.
Kommentar: Die Bewertung einer Praxis im Zugewinnausgleich ist nur bei sehr guter Ertragslage für den Praxisinhaber bedrohlich. In den meisten Fällen wird sich volle wirkliche Wert als deutlich niedriger erweisen, als zunächst befürchtet oder erhofft. Die Herausrechnung des angemessenen Facharztgehalts aus dem Praxiswert ist aber angemessen. Künftige Arbeitskraft ist kein Vermögens-gut, das bei Scheidung geteilt werden müsste. Sofern der andere Ehepartner unterhaltsberechtigt ist, partizipiert er auf diesem Weg ohnehin am Erwerbseinkommen.
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09)
Mehr zur Wertermittlung bei Scheidung:
Die Arztpraxis im Zugewinnausgleich.pdf
(Merkblatt auf dieser Webseite)
Rechtsanwalt Uwe Koch
Fachanwalt für Familienrecht
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Aus der Fachliteratur:
Familienrecht in der ärztlichen Behandlung
Dem Thema „Familie und Arzt“ widmet die Fachzeitschrift Familienrecht kompakt einen Beitrag. Robert Kazemi, Bonn: Medizinrecht in der familienrechtlichen Beratung, in: Familienrecht kompakt 2013, 49-53.
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Recht für Grafiker und Webdesigner
10. Auflage 2012, 49,90 €, Verlag GalileoPress
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