Betreuungsunterhalt
Krankenschwester im Schichtdienst
muss nicht Vollzeit arbeiten
Eine Krankenpflegerin im Dreischichtdienst ist voraussichtlich auch dann nicht zur Vollerwerbstätigkeit verpflichtet, wenn ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Eine Befristung des Betreuungs-unterhalts auf die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes kommt daher kaum in Betracht OLG Koblenz (9 UF 596/08).
Hintergrund der Entscheidung ist die gesetzliche Regelung, dass der betreuende Elternteil, solange das Kind noch nicht drei Jahre alt ist, zu keinerlei Erwerbstätigkeit verpflichtet ist . In dieser Zeit besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Der Anspruch währt länger, wenn es unbillig wäre, ihn zu befristen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB für die geschiedene, § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB für die unverheiratete Mutter). Beweispflichtig für die Billigkeit länger dauernden Unterhalts ist zwar die Antragstellerin. Der BGH hat aber mehrfach entschieden, dass eine Vorab-Befristung auf drei Jahre im Regelfall nicht in Betracht kommt. As OLG Koblenz gibt ein konkretes Beispiel für Unbilligkeit: Wer seine Vollerwerbstätigkeit nur im Mehrschichtsystem ausüben könnte, kann dies nicht mit der Betreuung jüngerer Kinder vereinbaren.
Rechtsanwalt Uwe Koch
Fachanwalt für Familienrecht
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Familienrecht in der ärztlichen Behandlung
Dem Thema „Familie und Arzt“ widmet die Fachzeitschrift Familienrecht kompakt einen Beitrag. Robert Kazemi, Bonn: Medizinrecht in der familienrechtlichen Beratung, in: Familienrecht kompakt 2013, 49-53.
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