Unsere Online-Beratung
für Partner in Trennung
zu Scheidung, Vermögensregelung, Kinderbetreuung
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Die Praxis des Freiberuflers in Trennung und Scheidung
Wenn die Ehe eines niedergelassenen Arztes oder einer Ärztin scheitert, stellt die Berücksichtigung der Praxis bei der Vermögensauseinandersetzung ein erhebliches Problem dar. Grundsatz ist, dass das Einkommen (nur) für den Unterhalt maßgeblich ist und das Vermögen (nur) für den Zugewinnausgleich. Eine Doppelverwertung darf es nicht geben.
Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof mehrfach hervorgehoben. In der konkreten Rechtsanwendung ist er nicht immer einfach zu befolgen. Zu eng sind persönliche Arbeitsleistung und Unternehmenswert, Altersvorsorge und Betriebsmittelkredite miteinander verknüpft. Für Psychotherapeuten, Steuerberater und Anwälte ergeben sich anlässlich einer Scheidung ganz ähnliche Probleme.
Rechtsanwalt Uwe Koch berät seit vielen Jahren freiberufliche Angehörige medizinischer und beratender Berufe in familiengerichtlichen Verfahren und außergerichtlichen Konfliktlösungen.
Auf dieser Webseite finden Sie erste Übersichten zu den Themen Vermögensausein-andersetzung, Unterhalt und Altersversorgung. Die Einführungen können keine individuelle Beratung ersetzen. Aber Sie werden dem Betroffenen helfen, die richtigen Fragen an seinen Berater zu stellen.
Praxistaugliche Hilfen:
Folgen Sie der Navigation links und finden Sie Tipps und Infos zu wichtigen Fragen rund um Unterhalt und Scheidungsfolgen -- praxiserprobt und mit besonderem Augenmerk auf die Belange von Medizinern.
Ehegattenunterhalt im Ruhestand:
Kürzung der Versorgung ist vermeidbar
"Wer im Ruhestand Ehegattenunterhalt zahlen muss, sollte die Aussetzung des Versorgungsausgleichs beantragen." Uwe Koch in Medical Tribune 15/2018
Die Scheidung einer langen Ehe führt oft bei einem der Partner zu einer einschneidenden Kürzung der Ruhestandsbezüge. Dies liegt am Versorgungsausgleich. Alle Anrechte auf Altersver-sorgung, welche die Ehepartner in den Ehejahren erworben haben, werden bei einer Scheidung geteilt.
Beispiel: Der Ehemann ist 65 Jahre, die Ehefrau 45 Jahre. Die Ehe währte 25 Jahre.
Der Ehemann hat vor der Ehe bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anrecht auf eine Rente in Höhe von 250,00 € erworben. Bei der Ärzteversorgung hat er einen Anspruch auf eine Pension von 2.600,00 € erlangt, davon 2.200 € in den Ehejahren. Die Ehefrau hat bis jetzt eine Rentenanwartschaft (DRV) in Höhe von 800,00 €. Diese beruht ausschließlich auf Einzahlungen in der Ehezeit.
Ergebnis des Versorgungsausgleichs: Von den Anrechten des Ehemanns werden die Ehejahre, also 2.200 € geteilt. Die Ehefrau erhält Anrechte in Höhe von 1.100,00 € in Form einer eigenen Berechtigung gegenüber der Ärzteversorgung. Die gesetzliche Rente der Ehefrau wird zur Hälfte auf das DRV-Konto des Ehemanns übertragen, denn auch sie stammt aus der zeit der Ehe.
Beim Eintritt in den Ruhestand ist die Pension des Ehemanns also um 700,00 € gekürzt: Er musste 1.100,00 € abgeben und hat 400,00 € „von der Ehefrau“ bekommen. Deren Rente ist entsprechend aufgestockt und beträgt nach heutiger Berechnung 1.500,00 €.
So funktioniert der Versorgungsausgleich im Grundsatz: Alle Anwartschaften, die in den Ehejahren erworben wurden, werden geteilt.
Dies ist bei einem größeren Altersunterschied der Eheleute misslich: In unserem Beispiel beträgt die ausgezahlte Pension des Ehemann 700,00 € weniger, als er vor der Scheidung erwarten konnte. Die Übertragung der Anrechte kommt jedoch seiner geschiedenen Frau erst 22 Jahre später zugute.
Hier sieht das Versorgungsausgleichsgesetz eine Milderung vor: Solange der Ehemann nachehelichen Unterhalt an seine Ehefrau zahlen muss, wird das Gesetz auf seinen Antrag hin die Kürzung seiner Altersbezüge in gleicher Höhe aussetzen.
Beispiel: Das Familiengericht hat den Ehemann verpflichtet, drei Jahre lang 500 € Ehegattenunterhalt zu zahlen. Für diese Zeit fällt die Kürzung seiner Versorgung um 500,00 € geringer aus. Im Saldo werden also die Folgen des Versorgungsausgleichs drei Jahre lang um 500,00 € gemildert.
Diese Regelung gilt auch für Anrechte aus der Ärzteversorgung. Das ergibt sich aus dem Gesetz nicht wörtlich. Aber der Bundesgerichtshof hat es klargestellt (Beschluss vom 27. 06. 2013 – XII ZB 91/13).
Fazit: Steht bei einer Ärztescheidung einem Partner der Ruhestand in den kommenden Jahren bevor, ist fachliche Beratung nötig. Eine private Unterhaltsvereinbarung der Eheleute reicht nämlich nicht aus. Es muss eine Unterhaltsentscheidung des Familiengerichts vorliegen. Diese kann aber auch ein gebilligter Vergleich sein.
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"Der Wert einer Arztpraxis ist bei einer Ehescheidung eher zurückhaltend zu bewerten." Uwe Koch in Medical Tribune 15/2018 (mehr ...)
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Aus der Fachliteratur:
Familienrecht in der ärztlichen Behandlung
Dem Thema „Familie und Arzt“ widmet die Fachzeitschrift Familienrecht kompakt einen Beitrag. Robert Kazemi, Bonn: Medizinrecht in der familienrechtlichen Beratung, in: Familienrecht kompakt 2013, 49-53.
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Vom Autor dieser Seite:
Uwe Koch/Dirk Otto/Mark Rüdlin:
Recht für Grafiker und Webdesigner
10. Auflage 2012, 49,90 €, Verlag GalileoPress
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